Vertragsverletzungsverfahren der EU im Falle der CSRD / ESRS
Was passiert, wenn Mitgliedstaaten EU-Recht nicht umsetzen?
Am 6. Juli 2024 lief die Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ab – einer der wichtigsten Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union. Doch Deutschland und 17 weitere Mitgliedstaaten haben diese Frist verstreichen lassen. Dies hat die Europäische Kommission dazu veranlasst, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Doch was bedeutet das konkret, welche Folgen hat dies für Deutschland und andere betroffene Staaten, und wie sollten Unternehmen reagieren?
Die CSRD und ihre Bedeutung
Die CSRD verpflichtet Unternehmen in der EU, Nachhaltigkeitsberichte nach einheitlichen Standards (den European Sustainability Reporting Standards, ESRS) zu erstellen. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen und Unternehmen auf eine nachhaltigere Wirtschaft umzustellen. Sie erweitert die Berichtspflichten deutlich und betrifft erstmals auch viele mittelständische Unternehmen.
Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht war der 6. Juli 2024, doch bis heute hat Deutschland – wie viele andere Länder – die CSRD nicht vollständig in nationales Recht überführt.
Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens
Das Vertragsverletzungsverfahren der EU ist ein mehrstufiger Prozess, der sicherstellen soll, dass EU-Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen einhalten. Es ist in den Artikeln 258 bis 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt. Hier der Ablauf im Detail:
Identifikation eines Verstoßes: Die Europäische Kommission überwacht die Einhaltung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten. Ein Verstoß kann erkannt werden durch:
Beschwerden von Bürgern, Unternehmen oder anderen Stakeholdern.
Eigeninitiative der Kommission durch systematische Überwachung.
Hinweise aus anderen EU-Organen oder Berichten.
Mahnschreiben (erste Phase):
Die Kommission sendet ein Mahnschreiben an den betroffenen Mitgliedstaat.
Darin wird der Verstoß beschrieben, und der Staat wird aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel zwei Monate) Stellung zu nehmen.
Mit Gründen versehene Stellungnahme (zweite Phase):
Falls die Antwort des Mitgliedstaats unzureichend ist oder keine Maßnahmen ergriffen werden, stellt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme aus.
Der Mitgliedstaat wird erneut aufgefordert, innerhalb einer Frist die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.
Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH):
Wenn der Mitgliedstaat weiterhin untätig bleibt, kann die Kommission den EuGH anrufen.
Der EuGH prüft den Fall und entscheidet, ob eine Vertragsverletzung vorliegt. Die Entscheidung ist bindend.
Umsetzung des EuGH-Urteils:
Stellt der EuGH eine Vertragsverletzung fest, ist der Mitgliedstaat verpflichtet, dem Urteil nachzukommen.
Falls der Staat nicht handelt, kann die Kommission den Fall erneut vor den EuGH bringen.
Finanzielle Sanktionen:
Bei fortgesetzter Untätigkeit kann der EuGH auf Antrag der Kommission Zwangsgelder oder Pauschalbeträge verhängen.
Die Höhe der Strafen richtet sich nach der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der wirtschaftlichen Situation des Mitgliedstaats.
Die aktuelle Situation: CSRD und Vertragsverletzungsverfahren
Am 6. Juli 2024 endete die Umsetzungsfrist für die CSRD, und am 10. November 2024 leitete die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen 18 Mitgliedstaaten ein, darunter Deutschland. Diese Staaten haben es versäumt, die Richtlinie fristgerecht in nationales Recht zu überführen.
Muss die CSRD umgesetzt werden, auch wenn Deutschland säumig ist?
Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und damit kein unmittelbar geltendes Recht. Sie muss von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für Unternehmen rechtsverbindlich wird. Solange Deutschland die Richtlinie nicht umsetzt, können Unternehmen formal nicht gezwungen werden, die Vorgaben der CSRD anzuwenden.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen:
Unternehmen in Deutschland stehen derzeit formal nicht in der Pflicht, Berichte nach der CSRD zu erstellen.
Dennoch ist die Anwendung faktisch geboten, insbesondere für international tätige Unternehmen oder solche in Lieferketten, die von berichtspflichtigen Unternehmen anderer EU-Staaten erfasst werden.
EU-Taxonomie: Verordnung mit unmittelbarer Geltung
Im Unterschied zur CSRD handelt es sich bei der EU-Taxonomie um eine EU-Verordnung. Verordnungen gelten direkt und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung notwendig ist.
Die EU-Taxonomie ist eng mit der CSRD verknüpft, da sie Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit einzuordnen. Diese Informationen sind Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD.
Praktische Konsequenzen der EU-Taxonomie:
Unternehmen müssen prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Aktivitäten taxonomiekonform sind.
Auch Unternehmen in Deutschland müssen die EU-Taxonomie anwenden, unabhängig davon, ob die CSRD bereits umgesetzt wurde.
Die EU-Taxonomie erhöht somit den Druck auf Unternehmen, frühzeitig transparente Nachhaltigkeitsdaten zu erheben und zu kommunizieren.
Hier ist der überarbeitete Blogbeitrag, der die neuen Details und den Zusammenhang zur EU-Taxonomie integriert:
Vertragsverletzungsverfahren der EU: Was passiert, wenn Mitgliedstaaten EU-Recht nicht umsetzen?
Am 6. Juli 2024 lief die Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ab – einer der wichtigsten Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union. Doch Deutschland und 17 weitere Mitgliedstaaten haben diese Frist verstreichen lassen. Dies hat die Europäische Kommission dazu veranlasst, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Doch was bedeutet das konkret, welche Folgen hat dies für Deutschland und andere betroffene Staaten, und wie sollten Unternehmen reagieren?
Die CSRD und ihre Bedeutung
Die CSRD verpflichtet Unternehmen in der EU, Nachhaltigkeitsberichte nach einheitlichen Standards (den European Sustainability Reporting Standards, ESRS) zu erstellen. Ziel ist es, die Transparenz zu erhöhen und Unternehmen auf eine nachhaltigere Wirtschaft umzustellen. Sie erweitert die Berichtspflichten deutlich und betrifft erstmals auch viele mittelständische Unternehmen.
Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht war der 6. Juli 2024, doch bis heute hat Deutschland – wie viele andere Länder – die CSRD nicht vollständig in nationales Recht überführt.
Muss die CSRD umgesetzt werden, auch wenn Deutschland säumig ist?
Die CSRD ist eine EU-Richtlinie und damit kein unmittelbar geltendes Recht. Sie muss von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für Unternehmen rechtsverbindlich wird. Solange Deutschland die Richtlinie nicht umsetzt, können Unternehmen formal nicht gezwungen werden, die Vorgaben der CSRD anzuwenden.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen:
Unternehmen in Deutschland stehen derzeit formal nicht in der Pflicht, Berichte nach der CSRD zu erstellen.
Dennoch ist die Anwendung faktisch geboten, insbesondere für international tätige Unternehmen oder solche in Lieferketten, die von berichtspflichtigen Unternehmen anderer EU-Staaten erfasst werden.
EU-Taxonomie: Verordnung mit unmittelbarer Geltung
Im Unterschied zur CSRD handelt es sich bei der EU-Taxonomie um eine EU-Verordnung. Verordnungen gelten direkt und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung notwendig ist.
Die EU-Taxonomie ist eng mit der CSRD verknüpft, da sie Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit einzuordnen. Diese Informationen sind Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD.
Praktische Konsequenzen der EU-Taxonomie:
Unternehmen müssen prüfen, ob und in welchem Umfang ihre Aktivitäten taxonomiekonform sind.
Auch Unternehmen in Deutschland müssen die EU-Taxonomie anwenden, unabhängig davon, ob die CSRD bereits umgesetzt wurde.
Die EU-Taxonomie erhöht somit den Druck auf Unternehmen, frühzeitig transparente Nachhaltigkeitsdaten zu erheben und zu kommunizieren.
Wie können Unternehmen jetzt handeln?
Trotz der fehlenden nationalen Umsetzung der CSRD sollten Unternehmen die Zeit nutzen, um sich vorzubereiten:
CSRD- und ESRS-Anforderungen prüfen: Unternehmen sollten die Berichtsstandards genau analysieren und deren Auswirkungen auf ihre Organisation bewerten.
EU-Taxonomie umsetzen: Da diese Verordnung bereits gilt, sollten Unternehmen taxonomiekonforme Aktivitäten identifizieren und dokumentieren.
Nachhaltigkeitsmanagement aufbauen:
Einführung von Datenmanagementsystemen zur Erfassung relevanter Nachhaltigkeitskennzahlen.
Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse, um relevante Themen zu identifizieren.
Beratung und Schulung nutzen: Spezialisierte Berater wie die Nachhaltigkeitspioniere können dabei helfen, die Anforderungen zu verstehen und effizient umzusetzen.
Frühzeitige Kommunikation: Transparenz in der Nachhaltigkeitsstrategie stärkt das Vertrauen von Stakeholdern und verbessert die Reputation.
Fazit
Die Nicht-Umsetzung der CSRD zeigt, dass politische und administrative Hürden den Fortschritt bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung verzögern können. Dennoch sollten Unternehmen proaktiv handeln, um die Anforderungen der EU-Taxonomie und zukünftiger nationaler CSRD-Gesetze zu erfüllen.
Die EU nutzt Vertragsverletzungsverfahren, um ihre Mitgliedstaaten zur Einhaltung des EU-Rechts zu drängen. Für Unternehmen sind diese Verzögerungen kein Grund, untätig zu bleiben. Nachhaltigkeitsberichterstattung ist mehr als eine Pflicht – sie ist eine Chance, Zukunftsfähigkeit und gesellschaftliche Verantwortung zu beweisen.
Wir von NACHHALTIGKEITSPIONIERE Wirtschaftsprüfer unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der ESRS-Anforderungen und der Erstellung Ihrer Berichte. Lassen Sie uns gemeinsam eine nachhaltige und rechtssichere Lösung finden!
Ansprechpartner ist WP Christoph Diener.
NACHHALTIGKEITSPIONIERE Wirtschaftsprüfer
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