ESRS als Rahmenwerk für die nichtfinanzielle Erklärung nach NFRD wegen Ampel-Aus – Aktuelle Entwicklungen im GFA des DSRC

Wir von NACHHALTIGKEITSPIONIERE Wirtschaftsprüfer unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der CSRD / ESRS / EU-Taxonomie-Anforderungen und der Erstellung Ihrer Berichte. Lassen Sie uns gemeinsam eine nachhaltige und rechtssichere Lösung finden!

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Am 12. Dezember 2024 wird der Gemeinsame Fachausschuss (GFA) des DRSC über eine richtungsweisende Frage beraten: Kann das Set 1 der European Sustainability Reporting Standards (ESRS, Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772) als Rahmenwerk im Sinne von § 289d HGB genutzt werden, um eine nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung gemäß §§ 289b ff., 315b ff. HGB zu erstellen?

Diese Frage ist von zentraler Bedeutung für viele Unternehmen, insbesondere für die sogenannte „erste Kohorte“, die ab dem Geschäftsjahr 2024 erstmalig zur Berichterstattung gemäß den ESRS verpflichtet ist.

Hintergrund: Verzögerte Umsetzung der CSRD in Deutschland

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464) trat bereits am 5. Januar 2023 in Kraft und sollte bis Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland verzögert sich die Umsetzung jedoch, was unter anderem durch die Beendigung der Regierungskoalition im November 2024 weiter verschärft wurde. Damit besteht für viele Unternehmen die Unsicherheit, ob sie für das Geschäftsjahr 2024 weiterhin die bisher geltende Rechtslage anwenden müssen.

Dies betrifft insbesondere die Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gemäß §§ 289b ff., 315b ff. HGB. Dabei stellt sich die zentrale Frage, ob eine Berichterstattung nach den ESRS auch die Anforderungen der bisherigen gesetzlichen Regelungen erfüllt.

Warum ist diese Frage so relevant?

Viele Unternehmen, die unter die ESRS-Berichtspflicht fallen, haben ihre internen Prozesse und Strukturen bereits auf die neuen Anforderungen abgestimmt. Eine Rückkehr zur nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung würde unverhältnismäßig hohe Kosten und Aufwand bedeuten. Zudem gibt es Unternehmen, die als Muttergesellschaften von Tochterunternehmen in EU-Mitgliedstaaten mit bereits umgesetzter CSRD tätig sind. Diese Muttergesellschaften möchten ihre Tochterunternehmen von der Berichtspflicht befreien. Eine solche Befreiung setzt jedoch voraus, dass die Tochterunternehmen in den Konzernnachhaltigkeitsbericht einbezogen sind, der nach den ESRS aufgestellt wurde.

Position des DRSC und mögliche nächste Schritte

Der DRSC-Mitarbeiterstab hat eine Analyse erarbeitet, die als Grundlage für die Diskussion im GFA dient. Im Fokus steht, ob und unter welchen Bedingungen eine ESRS-konforme Berichterstattung die Anforderungen an eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung erfüllt.

Die DRSC-Geschäftsstelle plant, die Position des GFA nach der Sitzung in einem gesonderten Format wie einem Briefing Paper oder Anwendungshinweis zu veröffentlichen. Ziel ist es, der Anwendungspraxis klare Orientierung zu bieten und gegebenenfalls auch kurzfristige Klarstellungen zu bestehenden Standards wie DRS 20 vorzunehmen.

Ausblick

Die bevorstehende Entscheidung des GFA wird für die deutsche Unternehmenslandschaft von großer Bedeutung sein. Sollte der ESRS als zulässiges Rahmenwerk anerkannt werden, könnten Unternehmen weiterhin auf ihre bereits abgeschlossenen ESRS-Implementierungen aufbauen. Dies würde nicht nur Kosten und Aufwand minimieren, sondern auch die Kohärenz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung fördern.

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