CSRD 2.0 EU-Kommission schlägt weitreichende Änderungen an CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie vor

Am 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission im Rahmen eines „Omnibus-Pakets“ umfassende Änderungen zur Entbürokratisierung der Nachhaltigkeitsberichts- und Aufsichtspflichten für Unternehmen vorgeschlagen. Ziel ist eine Vereinfachung der Regulierung. Besonders betroffen sind die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die EU-Taxonomie sowie der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM).

Die zentralen Änderungen im Überblick

1. CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung wird drastisch eingeschränkt

  • Reduzierung des Anwendungsbereichs: Nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sowie einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR sollen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Dadurch entfällt die Pflicht für rund 80 % der bisher berichtspflichtigen Unternehmen.

  • Verschiebung der Berichtspflicht: Unternehmen, die ab 2026 oder 2027 berichten müssten, erhalten durch eine „Stop the clock“-Regelung eine Fristverlängerung bis 2028.

  • ESRS-Standards werden überarbeitet: Die Anzahl der Datenpunkte soll deutlich reduziert und unklare Vorgaben präzisiert werden.

  • Keine sektorspezifischen Berichtsstandards (ESRS Set 2): Die geplante Einführung wird gestrichen.

  • Doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt: Unternehmen müssen weiterhin eine Wesentlichkeitsanalyse durchführen.

  • Prüfung mit begrenzter Sicherheit bleibt dauerhaft: Die bisher vorgesehene schrittweise Einführung einer Prüfung mit „hinreichender Sicherheit“ wird verworfen.

2. CSDDD: Deutliche Abschwächung der Sorgfaltspflichten

  • Verschiebung der Sorgfaltspflichten: Die Anwendung der Regeln für die größten Unternehmen wird um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben.

  • Einschränkung der Lieferkettenverantwortung:

    • Die Pflichten gelten nur noch für direkte Lieferanten („Tier 1“).

    • Lieferanten mit weniger als 500 Beschäftigten sind ausgenommen.

  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung: Unternehmen sind nicht mehr automatisch für Verstöße in ihrer Lieferkette haftbar.

  • Lockerung der Sanktionen: Die Pflicht zur Beendigung von Lieferbeziehungen bei Verstößen entfällt.

  • Überprüfungen nur noch alle fünf Jahre statt jährlich.

3. EU-Taxonomie: Berichterstattung wird freiwillig

  • Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und einem Umsatz unter 450 Mio. EUR können freiwillignach der Taxonomie-Verordnung berichten.

  • Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsgrenze für die Taxonomie-Berichterstattung.

  • Anpassung der Green Asset Ratio für Finanzinstitute.

4. CBAM: CO₂-Grenzausgleichsmechanismus wird entschärft

  • Einführung der CBAM-Abgaben erst ab Februar 2027 (statt 2026).

  • Kleinimporteure mit weniger als 50 Tonnen CO₂-Importen pro Jahr sind von den Berichtspflichten ausgenommen.

Wie geht es weiter: Die Omnibus-Verordnung

Die Vorschläge durchlaufen nun das Gesetzgebungsverfahren im Europäischen Parlament und im Rat. Beobachter gehen davon aus, dass dieser Prozess nun zügig von statten geht. Wir und andere Institutionen unseres Berufstands wie das IDW und die WPK werden die Auswirkungen genau analysieren und die Diskussionen aktiv begleiten.

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Omnibus bringt Erleichterung – aber was gilt im Konzern?

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Der aktuelle Stand der Umsetzung der CSRD in Europa – Ein Überblick Stand 24.1.2025