Erstanwendung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verschoben: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Am 3. Dezember 2024 gab der Europäische Rat bekannt, dass die Erstanwendung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, EU-Verordnung 2023/1115) um 12 Monate verschoben wird. Diese vorläufige Einigung sieht vor, dass große und mittlere Unternehmen (inklusive Händler) die Regelungen ab dem 30. Dezember 2025 umsetzen müssen, während Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30. Juni 2026 Zeit haben. Substantielle inhaltliche Änderungen wurden dabei nicht vorgenommen.
Die Verschiebung basiert auf einer Initiative der EU-Kommission aus dem Oktober 2024. Während des anschließenden Abstimmungsprozesses im Europäischen Parlament gab es zwar Vorschläge für inhaltliche Anpassungen, wie die Einführung einer „No Risk“-Kategorie für Länder mit geringem Entwaldungsrisiko. Diese wurden jedoch im Trilog-Verfahren abgelehnt.
Trotz der Verschiebung bleibt der Zeitplan für vorbereitende Maßnahmen eng. Die EU-Kommission hat zugesagt, bis spätestens 30. Juni 2025 eine Risikoklassifikation der Länder vorzunehmen. Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen oder die zentrale Plattform für Sorgfaltserklärungen bis Ende 2025 nicht funktionsfähig sein, könnte die Anwendung erneut verschoben werden.
Zusätzlich wurden Leitlinien und ein FAQ-Dokument zur praktischen Umsetzung der EUDR veröffentlicht. Unternehmen sollten diese Dokumente intensiv prüfen, um ihre Sorgfaltspflichten fristgerecht umzusetzen. Parallel dazu arbeitet das BMEL an einem nationalen Durchführungsgesetz, das weitere Klarheit schaffen soll.
Die finale Zustimmung von Rat und EU-Parlament zur Verschiebung steht noch aus. Eine Entscheidung des Parlaments wird zwischen dem 16. und 19. Dezember 2024 erwartet.
Handlungsempfehlung für Unternehmen: Nutzen Sie die zusätzliche Zeit, um interne Prozesse zu prüfen, Lieferketten transparenter zu gestalten und sich auf die Einreichung der Sorgfaltserklärungen vorzubereiten. Nachhaltigkeit ist nicht nur eine regulatorische Anforderung, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil.
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